Satzung

§1 Allgemeines:

1. Der am 10.März 1955 in Siegelbach gegründete Verein führt den Namen
„Tischtennis-Verein Siegelbach e.V.“. Er ist Mitglied des „Pfälzischen
Tischtennis-Verbandes“, hat seinen Sitz in 67661 Kaiserslautern-Siegelbach
und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.

2. Die Farben des Vereins sind rot-weiß.

§2 Zweck und Aufgaben:

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft:

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat eine schriftliche Beitrittserklärung
auszufüllen und zu unterzeichnen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäfts-
führenden Vorstand.

2a. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe
schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der
Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch
Beschluß der Jahreshauptversammlung.

§4 Verlust der Mitgliedschaft:

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens.

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§5 Beiträge:

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4. In Ausnahmefällen kann der Beitrag durch den Vorstand ermäßigt werden.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit:

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

2. Wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

§7 Maßregelung:

Gegen Mitglieder die gegen den Verband, die Satzung oder gegen Anordnung des
Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis.

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins.

c) Umlegungen von personenbezogenen Vereinsstrafen auf das betreffende
Mitglied.

Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§8 Vereinsorgane:

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand (geschäftsführender Vorstand, erweiterter Vorstand)

§9 Mitgliederversammlung:

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in
jedem Jahr statt.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand
beschliest oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
1. Vorstand beantragt hat.

4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
durch den Vorstand oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine
Frist von 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des 1. Vorsitzenden

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge (wenn vom Vorstand beantragt)

g) Verschiedenes

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstandes bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschliest, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn es beantragt wird.

§10 Vorstand:

1. Der Vorstand arbeitet:

a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem 1. Vorstand, dem stellvertretenden Vorstand, dem Schatzmeister und dem Schriftführer

b) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem
erweitertem Vorstand.
Zum erweitertem Vorstand gehören:
– die Mitglieder des Vorstandes
– die Abteilungsleiter
– der Jugendleiter
– der Pressewart
– fünf Ausschussmitglieder

2. Der Gesamtvorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er wir vom 1. Vorsitzenden geleitet.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den  Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

4. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied, kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen.

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen von Mitglieder oder sonstigen im Verein tätigen Personen,

b) die Bewilligung von Ausgaben sowie

c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer  Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§11 Abteilungen:

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder diese werden im
Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter,
denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung vepflichtet.

§12 Protokolierung der Beschlüsse:

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§13 Wahlen:

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.

§14 Kassenprüfung:

1. Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliedrversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

2. Die Kassenprüfer dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören.

§15 Auflösung des Vereins:

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn sich mindestens 90% der Anwesenden dafür entscheiden. Die Auflösung muss erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als sieben beträgt.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins der Stadt Kaiserslautern zur weiteren Verwendung im Stadtteil Siegelbach im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.Mai 1999 beschlossen.